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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 26.07.2007
Aktenzeichen: 11 VA 7/07
Rechtsgebiete: ZPO, EGGVG, InsO, KostO


Vorschriften:

ZPO § 299 Abs. 2
EGGVG § 23
EGGVG § 24 Abs. 1
EGGVG § 24 Abs. 2
EGGVG § 26 Abs. 1
InsO § 4
KostO § 30 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

11 VA 7/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Justizverwaltungssache

hat der 11. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts am 26. Juli 2007 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Goebel, den Richter am Oberlandesgericht Ebling und den Richter am Oberlandesgericht Pliester

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung gegen die Zurückweisung des Antrags auf Akteneinsicht in die Insolvenzakten 35 IN 687/03 wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt Einsicht in die die Schuldnerin betreffenden Insolvenzakten - Verwaltungsberichte und Gutachten - und führt zur Begründung aus:

Sie habe mit der Insolvenzverwalterin während des laufenden Insolvenzverfahrens in Vertragsverhandlungen über einen Teilbereich des Grundstückes ...straße 6 in Z... gestanden. Obwohl die Vertragsverhandlungen abgeschlossen gewesen seien, sei es aus unerfindlichen Gründen nicht zu einer Beurkundung gekommen. Hierfür macht die Antragstellerin die Insolvenzverwalterin verantwortlich und meint, ihre wirtschaftlichen Planungen seien hierdurch erheblich beeinträchtigt worden. Für die Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen die Insolvenzverwalterin sei die Insolvenzakte erforderlich.

Die Antragsgegnerin, für die auf Grund einer Übertragung der Entscheidung die Insolvenzrichterin gehandelt hat, hat den Antrag auf Akteneinsicht mit Beschluss vom 31. Januar 2007 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Antragstellerin habe schon nach ihrem eigenen Vortrag kein rechtliches Interesse im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO geltend gemacht.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer als Beschwerde bezeichneten Eingabe, beim Amtsgericht eingegangen am 09. Februar 2007. Sie weist ergänzend auf das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 10. Januar 2007 - Az.: 2 O 519/06 - hin. Die Antragsgegnerin hat der Beschwerde nicht abgeholfen; auf den Beschluss vom 11. Juli 2007 wird Bezug genommen.

II.

Das Gesuch um Rechtsschutz gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin ist als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 23 EGGVG anzusehen, da die Ablehnung der hier nach § 4 InsO in Verbindung mit § 299 Abs. 2 ZPO zu beurteilenden Akteneinsicht einen Justizverwaltungsakte darstellt (Thomas/Putzo, ZPO-Kommentar, 21. Aufl., § 299 RN 3). Zulässig ist der Antrag gemäß § 24 Abs. 1 EGGVG, da die Antragstellerin geltend macht, durch die Ablehnung der beantragten Maßnahme in ihren Rechten verletzt zu sein, und eine Verletzung möglich ist. Der begehrten Entscheidung ist kein förmliches Rechtsbehelfsverfahren nach § 24 Abs. 2 EGGVG vorgeschaltet, das einer Zulässigkeit entgegenstünde. Gegen den am 31. Januar 2007 zugestellten Ablehnungsbeschluss hat die Antragstellerin auch rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG die gerichtliche Entscheidung beantragt.

Der Antrag ist sachlich nicht gerechtfertigt, denn die Antragsgegnerin hat die begehrte Akteneinsicht im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

Gemäß § 4 InsO in Verbindung mit § 299 Abs. 2 ZPO ist am Verfahren nicht beteiligten dritten Personen ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten nur dann gestattet, wenn ein rechtliches Interesse dargetan ist. Solche rechtlichen Interessen liegen nur dann vor, wenn Rechte des Antragstellers durch den Akteninhalt berührt werden können, was wiederum voraussetzt, dass wirtschaftliche Interessen des Antragstellers einen rechtlichen Bezug zu dem Streitstoff des Insolvenzverfahrens haben. Dazu genügt nicht das Interesse, im Wege der Akteneinsicht (möglicherweise neue und nicht bekannte) Tatsachen zur Kenntnis zu erhalten, die es erleichtern könnten, bestehende Ansprüche gegen Dritte, insbesondere Insolvenzverfahrensbeteiligte, in der Folgezeit durchzusetzen (vgl. Zöller, Zivilprozessordnung, 21. Aufl. § 299, RN 6). Um einen solchen Fall geht es hier aber der Antragstellerin:

Die Antragstellerin ist selbst nicht Insolvenzverfahrensbeteiligte. Ihr geht es darum, in Bezug auf das Verhalten der Insolvenzverwalterin weitere Informationen zu erhalten, die einen Anspruch wegen des Abbruchs der Verkaufsverhandlungen stützen können. Solche Umstände sind indes nicht Gegenstand des Insolvenzverfahrens, sondern - wenn überhaupt - nur zufällig aus den Insolvenzakten zu ersehen.

Die Ablehnung der Akteneinsicht durch die Antragsgegnerin stellt sich demgemäß als rechtmäßig dar.

Die Entscheidung über den Geschäftswert beruht auf § 30 Abs. 2 KostO.

Ende der Entscheidung

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